Ihre Aufnahme in unseren Fachkliniken
Bei der Entscheidung für eine private Fachklinik spielt oft auch der finanzielle Aspekt eine Rolle. In unseren Kliniken¹ können Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler behandelt werden. Auch gesetzlich Versicherte können bei uns nach vorheriger Kostenklärung durch die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen werden.
Ihr Versicherungsstatus
Wie sich die Kosten in Ihrem Fall konkret berechnen und welche Formalitäten im Vorfeld Ihrer Aufnahme bei uns geklärt werden müssen, ist von Ihrem Versicherungsstatus abhängig. Eine individuelle Beratung ist daher der erste Schritt, um gemeinsam mit Ihnen alles in die Wege zu leiten, damit Sie sich ganz auf ihre Gesundheit konzentrieren können.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die entstehenden Behandlungskosten, die während Ihres Aufenthaltes in unseren Privatkliniken entstehen. Abhängig von der jeweiligen Versicherung kann sich zusätzlich ein Eigenanteil ergeben, der durch Sie als Patient beglichen wird.
Sollte Ihre Aufnahme besonders dringend sein, kann Ihnen Ihr behandelnder Facharzt im Rahmen einer Akutaufnahme eine Einweisung² mit speziellem Hinweis der Dringlichkeit ausstellen. Wir übernehmen dann die Klärung der Kosten mit Ihrer privaten Krankenversicherung für Sie, während Sie bereits bei uns in Behandlung sind.
Beihilfeberechtigte mir privater Zusatzversicherung
Als Beihilfeberechtigter mit privater Zusatzversicherung (z. B. Beamte, Pastoren, Angehörige der Personengruppe), übernimmt in der Regel Ihr Beihilfeträger zusammen mit der privaten Krankenversicherung die entstehenden Behandlungskosten. Abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus- und Tarif wird sich zusätzlich ein Eigenanteil ergeben, den Sie als Patient tragen.
Als Beihilfeberechtigter mit privater Zusatzversicherung kann die Aufnahme in unseren Kliniken auch akut erfolgen. Dazu benötigen Sie eine Einweisung² mit speziellem Hinweis der Dringlichkeit. Die Kostenklärung übernehmen wir für Sie, während Sie bereits bei uns in Behandlung sind.
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet entstehende Kosten für eine Behandlung in einer Privatklinik zu übernehmen.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und sich in einer unserer Fachkliniken behandeln lassen möchten, muss daher im Vorfeld die Übernahme der Kosten durch ihre Krankenkasse geklärt werden (Kostenerstattungsverfahren). Wenn Ihre Krankenkasse einer Kostenübernahme zustimmt, werden die Kosten in der Regel bis zu der Höhe übernommen, die bei einer Behandlung in einer vergleichbaren Klinik der Regelversorgung anfallen würden. Die verbleibenden Kosten tragen Sie als Patient in Eigenleistung.
Selbstzahler
Wenn Sie sich in einer unserer Kliniken behandeln lassen und alle entstehenden Kosten in Eigenleistung tragen möchten, nehmen wir Sie ohne eine Einweisung² oder fachärztliches Attest in unseren Kliniken auf. Im Vorfeld beurteilen unsere Fachärzte, ob wir für Sie die passende Einrichtung sind.
Akutaufnahmen
Unsere Fachkliniken sind Krankenhäuser im Sinne des § 107 (1) SGB V und als Akut-Krankenhäuser vom Verband der privaten Krankenversicherungen anerkannt.
Das bedeutet, dass wir Privatversicherte, bei denen der behandelnde Facharzt eine besondere Dringlichkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat, auch ohne vorherige Kostenprüfung durch die private Krankenversicherung aufnehmen können. Während Sie bereits bei uns in Behandlung sind, klären wir für Sie alle Formalitäten zur Kostenprüfung durch Ihre Krankenversicherung.
Rehabilitationsmaßnahmen und Kur
Das primäre Ziel der Behandlung in unseren psychosomatischen Fachkliniken ist die weitgehende Wiederherstellung der seelischen Gesundheit des Patienten. Rehabilitations-, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen führen wir nicht durch.
Ausgeschlossene Behandlungsfelder
Sollten Sie an einer akuten Psychose, Erkrankungen mit akuter Suizidalität, dauerhafter Bettlägerigkeit oder einer ansteckenden Krankheit leiden, können wir Ihnen leider kein Behandlungsangebot unterbreiten.
¹ Unsere Kliniken sind private Fachkrankenhäuser mit Konzession nach § 30 GewO und vom Verband der privaten Krankenversicherungen als Akutkrankenhäuser nach § 107 (1) SGB V anerkannt. Die Behandlungen in den Gezeiten Haus Kliniken entsprechen ausschließlich § 4 (4) der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen.
² Einweisung=Verordnung von Krankenhausbehandlungen